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EU261: ATM-Entscheidungen sind nicht automatisch außergewöhnliche Umstände

Bereits 2023 hat sich Claudia Bischof in Air & Space Law mit der Frage beschäftigt, ob Entscheidungen des Air Traffic Managements – insbesondere Slotverschiebungen – bereits für sich genommen als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung gelten können.

Am 10. September 2026 hat Generalanwalt Norkus nun seine Schlussanträge in der Rechtssache C-108/26 RX vorgelegt. Demnach kann eine ATM-Entscheidung nicht allein deshalb als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, weil sie von einer externen Stelle getroffen wurde und außerhalb der unmittelbaren Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegt. Entscheidend bleibt vielmehr, welche tatsächliche Situation der Entscheidung zugrunde lag.

Die Ursache der ATM-Entscheidung bleibt entscheidend

Der Generalanwalt kritisiert damit die vom Gericht der Europäischen Union gewählte Betrachtung. Eine ATM-Entscheidung sei häufig lediglich die operative Reaktion auf eine andere Situation – etwa Wetter, Kapazitätsbeschränkungen oder Einschränkungen des Luftraums. Für die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 EU261 müsse deshalb auf die Natur und den Ursprung dieser zugrunde liegenden Situation geschaut werden.

Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen zwei Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein müssen: Das Ereignis darf einerseits nicht zur normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gehören und muss andererseits außerhalb seiner tatsächlichen Kontrolle liegen. Dass eine Maßnahme von außen kommt, beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob sie auch außerhalb des normalen betrieblichen Rahmens liegt.

Eine Position, die bereits 2023 vertreten wurde

Genau an diesem Punkt knüpft der Generalanwalt ausdrücklich auch an den Beitrag von Claudia Bischof aus dem Jahr 2023 an.

Dort wurde bereits argumentiert, dass ATM-Entscheidungen zum täglichen operativen Umfeld des Luftverkehrs gehören und deshalb nicht schon als solche außergewöhnlich sein können. Vielmehr müsse betrachtet werden, welcher konkrete Umstand zu der jeweiligen Entscheidung geführt hat.

Norkus greift diesen Gedanken nun ausdrücklich auf. Slotzuweisungen, Kapazitätsbeschränkungen und weitere Entscheidungen des Air Traffic Managements gehörten zum gewöhnlichen betrieblichen Rahmen, in dem Airlines tätig seien. Für diese Aussage verweist er in seinen Schlussanträgen ausdrücklich auf den damaligen Beitrag.

Was bedeutet das praktisch für Airlines?

Die Schlussanträge sind auch für die Darlegung im konkreten Fluggastrechteverfahren relevant.

Nach der vom Generalanwalt vertretenen Auffassung kann sich ein Luftfahrtunternehmen nicht darauf beschränken, eine ATM-Entscheidung nachzuweisen und darauf hinzuweisen, dass diese für das Unternehmen verbindlich war. Es muss vielmehr darlegen, was zu dieser Entscheidung geführt hat und warum gerade diese zugrunde liegende Situation die Voraussetzungen eines außergewöhnlichen Umstands erfüllt.

Norkus weist ausdrücklich darauf hin, dass die gegenteilige Auffassung die Darlegungslast der Airlines erheblich erleichtern würde: Die bloße Vorlage einer externen ATM-Maßnahme könnte sonst an die Stelle der inhaltlichen Prüfung des eigentlichen Ereignisses treten.

Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Es bleibt daher abzuwarten, ob der EuGH dieser Linie folgt.

Update: Courthouse News hat die Schlussanträge und ihre praktischen Auswirkungen inzwischen aufgegriffen. Der Beitrag enthält auch eine kurze Einordnung von Claudia Bischof: Adviser urges EU to clamp down on airlines avoiding passenger delay payouts