EU261: Sind ATM-Entscheidungen außergewöhnliche Umstände?
Bereits 2023 hat sich Claudia Bischof in einem Beitrag für Air & Space Law mit der Frage beschäftigt, ob Slotverschiebungen bzw. Entscheidungen des Air Traffic Managements bereits für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung darstellen können.
Die Frage klingt zunächst recht speziell, ist für die Praxis aber durchaus relevant. Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und hat das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, kann die Ausgleichszahlung nach der Verordnung entfallen.
ATM-Entscheidungen und außergewöhnliche Umstände nach EU261
Schon damals war die Rechtsprechung nicht einheitlich. Ein Teil der Gerichte stellte maßgeblich darauf ab, dass eine ATM-Entscheidung außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens liegt. Andere verlangten zusätzlich einen Blick darauf, warum die betreffende Entscheidung getroffen wurde.
Der Beitrag sprach sich für die zweite Auffassung aus: ATM-Entscheidungen gehören zum täglichen Luftverkehr. Deshalb sollte nicht jede solche Entscheidung automatisch als außergewöhnlicher Umstand gelten. Entscheidend sollte vielmehr sein, welcher Umstand der konkreten Entscheidung zugrunde lag.
Genau diese Frage beschäftigt nun erneut die europäischen Gerichte.
Das Gericht der Europäischen Union hat Anfang 2026 entschieden, dass eine ATM-Entscheidung grundsätzlich auch unabhängig von ihrem konkreten Grund als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen kann, wenn sie außerhalb der tatsächlichen Kontrolle des Luftfahrtunternehmens liegt und dieses nicht zu ihr beigetragen hat.
Der Gerichtshof überprüft nun diese Auslegung.
Schlussanträge des Generalanwalts am 10. September 2026
Am Donnerstag, 10. September 2026, wird Generalanwalt Norkus in der Rechtssache C-108/26 RX seine Schlussanträge vorlegen.
Spannend wird insbesondere sein, ob er ebenfalls maßgeblich auf die fehlende Kontrolle des Luftfahrtunternehmens über die ATM-Entscheidung abstellt – oder ob er den Grund der Entscheidung wieder stärker in die Prüfung einbezieht.
Denn genau hier liegt der zentrale Punkt: Wenn bereits jede externe ATM-Entscheidung ausreicht, kann ein an sich gewöhnlicher Umstand – etwa eine übliche wetter- oder kapazitätsbedingte Einschränkung – allein durch die nachfolgende Entscheidung des Air Traffic Managements zu einem außergewöhnlichen Umstand werden. Auf dieses Problem hatte der Beitrag bereits 2023 hingewiesen.
Wir sind gespannt, welche Linie die Schlussanträge am Donnerstag vertreten.

