Bist du noch Kunde oder schon Gast?

Von Ende März stammt der Beschluss der Datenschutzkonferenz („DSK“), dass Shopbetreiber verpflichtet seien, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, auch nur mit einem sogenannten Gastzugang und ohne Anlegen eines fortlaufenden Kundenkontos die Bestellung abzuschließen.

Anderes soll nur gelten, wenn ein Kundenkonto für die Vertragserfüllung unerlässlich ist. Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist – wie so häufig – die Datensparsamkeit. Es sollen nur die Daten verarbeitet werden, die für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlichsind Artikel 6 Abs. 1(b) DSGVO).

Dieser Beschluss ist nicht bindend. Gleichwohl bestimmt er aber das datenschutzrechtliche Verständnis in der Praxis. So ganz erschließt sich mir die Argumentation nicht. Auch ohne Kundenzugang muss ein Händler Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sechs und zehn Jahre aufbewahren. Eine sofortige Löschung ist daher in keinem Fall möglich. Eine andere Frage ist, welche Daten in einem Kundenkonto hinzugespeichert werden, wie Felder als Pflicht- und Fakultativfelder gestaltet sind und ob wirksam Einwilligungen (freiwillige Erteilung!) eingeholt werden. Das hat aus meiner Sicht erstmal nichts mit laufendem Kundenkonto oder Gastzugang zu tun.

Um Diskussionen mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden, empfiehlt sich als Shopbetreiber, die Möglichkeit einer Gastbestellung anzubieten, sofern noch nicht geschehen. Für die meisten Shopsysteme ist dies ohnehin eine Standardfunktionalität.